„Quote 100“, Kassationsgericht: Wer arbeitet, verliert nicht mehr die Rente für ein ganzes Jahr
Ebner: „Wichtige Entscheidung auch für Fälle in der Provinz Bozen“
Wer mit „Quote 100“ in den Ruhestand gegangen ist und nicht kumulierbare Einkünfte aus Erwerbstätigkeit bezogen hat, verliert nicht die Rente für das gesamte Kalenderjahr. Stattdessen wird von der Rente jener Betrag abgezogen, der durch die Erwerbstätigkeit erzielt wurde. Dies hat der Kassationsgerichtshof in einem aktuellen Urteil (Nr. 26864, veröffentlicht am 14. Oktober 2026) festgestellt. In Trentino-Südtirol gab es entsprechende Fälle. Nun schafft ein Urteil Klarheit.
„Es handelt sich um eine Entscheidung von besonderer Bedeutung“, kommentiert der Sekretär der Rentnergewerkschaft des AGB/CGIL, Alfred Ebner, und betont, dass hinter den Streitfällen Menschen und Familien stehen, die auch in der Provinz Bozen mit Rückforderungsansprüchen in Höhe von Zehntausenden Euro konfrontiert waren, selbst bei begrenzter Erwerbstätigkeit und sehr geringen Vergütungen.
Die Rentnergewerkschaft stellt klar, dass die Rente durch das Urteil nur um den Betrag gekürzt wird, der tatsächlich als Arbeitseinkommen bezogen wurde. Die Richter haben zudem zur Kenntnis genommen, dass die bisherige Regelung Personen mit sehr geringen Arbeitseinkommen unverhältnismäßig stark benachteiligte.
Die Gewerkschaft verdeutlicht anhand konkreter Beispiele, wie ungerecht die bisherige Praxis war: In einem Fall forderte die INPS von einem Rentner, der weniger als 1.500 Euro verdient hatte, die Rückzahlung von über 34.000 Euro. Rentner mit der „Quote 100“ dürfen jedoch weiterhin nicht arbeiten, bis sie die Voraussetzungen für die Altersrente erfüllen. Die einzige Ausnahme bildet eine gelegentliche selbstständige Tätigkeit bis zu 5.000 Euro brutto pro Jahr.
Ebner stellt klar, dass das Urteil die Rückzahlungsforderungen nicht automatisch aufhebt und keine Rückerstattung bereits gezahlter Beträge garantiert: „Jeder Fall muss einzeln geprüft werden, insbesondere hinsichtlich der Fristen, der laufenden Verfahren und der bereits rechtskräftigen Entscheidungen.“
Die Gewerkschaft fordert daher alle, die eine Rückzahlungsaufforderung vom INPS erhalten haben oder bei denen bereits Abzüge von der Rente vorgenommen werden, auf, sich an das Patronat oder die Rentnergewerkschaft zu wenden. „Man muss die Schreiben des INPS und die Unterlagen zur ausgeübten Tätigkeit vorlegen. Wer ein Arbeitsangebot erhält, sollte sich jedoch immer im Voraus die Vereinbarkeit mit der Rente prüfen“, erklärt der Sekretär der Rentner in einer Mitteilung.



